Stiftung StadtLandKunst

Die Stiftung StadtLandKunst ist seit dem 22. Dezember 2014 von der Freien und Hansestadt Hamburg anerkannt als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kunst und Kultur.

Vorstand

Dipl. Ing. Iris Neitmann, Architektin BDAao (1. Vorsitzende)
Maria del Carmen Valiente Barra, Kunsthistorikerin/Universidad de Extremadura (2. Vorsitzende)
Dr. Kirsten Nieser, Kunsthistorikerin und Künstlerin
Ursula Herrmann, Autorin und Künstlerin

Die Satzung der Stiftung StadtLandKunst

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen StadtLandKunst.

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kunst und Kultur sowie die Mittelbeschaffung für die Verwirklichung dieses steuerbegünstigten Zweckes durch andere steuerbegünstigte Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a. Ausstellungen in eigenen oder gemieteten Räumen, Lesungen, Musikveranstaltungen u.a.

b. Erwerb von Kunstwerken und Bildrechten für den Aufbau einer eigenen Sammlung, insbesondere mit Werken von Künstlerinnen und Künstlern des 20. und 21.Jahrhunderts.

c. Organisation und Förderung von Ausstellungen und Veranstaltungen zu bildender Kunst einschließlich Architektur, auch in Kombination mit Lesungen, Musik, Tanz o.a.

d. Erstellung von Dokumentationsarbeiten zu Künstlern und Kunstwerken.

(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe im Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist.

(2) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen (Grundstücke, Beträge, Rechte und sonstige Gegenstände) der Stifterin sowie Dritter erhöht werden. Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar zeitnah den in § 2 genannten Zwecken.

(3) Das Vermögen der Stiftung ist grundsätzlich in seinem realen Wert zu erhalten. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig. Zur Erreichung des Stiftungs-zweckes dienen grundsätzlich nur die Zinsen und Erträge des Vermögens sowie sonstige Zuwendungen, soweit sie nicht nach Absatz 2 das Vermögen erhöhen.

(4) Den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend kann die Stiftung ihre Erträgnisse gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung ganz oder teilweise einer Rücklage (Zweckrücklage) zuführen, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltiger erfüllen zu können. Die Stiftung kann im Rahmen der Bestimmungen der Abgabenordnung auch eine freie Rücklage bilden und die in die Rücklage eingestellten Mittel ihrem Vermögen zur Werterhaltung zuführen.

§ 4 Anlage des Stiftungsvermögens

(1) Das Stiftungsvermögen ist sicher und ertragbringend anzulegen.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Stiftungsvorstand

(1) Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus 3 - 7 Personen besteht. Die Amts-zeit beträgt 4 Jahre. Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen. Der Stifter kann innerhalb der ersten 2 Jahre weitere bzw. im Falle des Ausscheidens eines berufenen Vorstandsmitglieds neue Vorstandsmitglieder berufen.

Die Vorstandsmitglieder wählen danach jeweils rechtzeitig vor Ablauf ihrer Amtszeit den nachfolgenden Vorstand, wobei Wiederwahl zulässig ist. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der bisherige Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands fort.

(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählen ab dem 3. Jahr die verbliebenen Vorstandsmitglieder unverzüglich eine Ersatzperson. Das neue Mitglied tritt in die Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitglieds ein. Fällt durch das Ausscheiden die Anzahl der Vorstandsmitglieder unter die in Abs. 1 S. 1 festgelegte Mindestzahl, so können die verblie-benen Vorstandsmitglieder unaufschiebbare Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung bis zu der Nachwahl nach S. 1 allein weiterführen; insoweit gilt der Vorstand als beschlußfä-hig. 

(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand ein Vorstandsmitglied per Be-schluß abberufen. Diesem Beschluß müssen sämtliche Vorstandsmitglieder außer dem abzuberufenden zustimmen.

(4) Der Vorstand wählt sich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und die Stellvertretung, wobei Wiederwahl zulässig ist. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(5) Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer im Einzelfall nachgewiesenen Auslagen. Sollen sie für die verauslagten Beträge stattdessen eine angemessene Pauschale erhalten, so ist dies nur zulässig, soweit die Vermögenssituation der Stiftung es erlaubt und der Vorstand im Einvernehmen mit der Stiftungsaufsicht und dem zuständigen Finanzamt hierzu vorab schriftliche Richtlinien erläßt.

(6) Soweit die Vorstandsmitglieder nicht rein ehrenamtlich tätig sein, sondern für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand eine finanzielle Anerkennung in Form von Sitzungsgeldern oder Aufwandsentschädigungen erhalten sollen, so ist dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 3 zulässig.

(7) Veränderungen innerhalb des Vorstandes werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Vorstandsergänzungen sind beizufügen.

§ 6 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

(2) Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglie-der übertragen. Er kann, sofern die Vermögenslage der Stiftung dies zuläßt, eine geeignete, dem Vorstand auch ggf. nicht angehörende Person mit der Geschäftsführung der Stiftung beauftragen und für diese Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zahlen sowie Hilfskräfte einstellen.

(3) Wenn das Stiftungsvermögen mehr als 2.500.000,- Euro beträgt, kann der Vorstand mit 2/3- Mehrheit einen beratenden Stiftungsbeirat einsetzen.

Dieser soll zu folgenden Themen beraten:

Einschätzung künstlerischer Werte undzukünftiger künstlerischer Arbeit,

immobilienwirtschaftliche Fragen und Fragen der Unternehmensführung.

Hinsichtlich seiner Organisation gelten die §§5, 8, 9 analog.

(4) Der Vorstand stellt rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält. Innerhalb der gesetzlichen Frist erstellt der Vorstand eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks. Die Abrechnung wird von einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer, einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einem Prüfungsverband geprüft; die Prüfung muß sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie auf die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken.

Soweit das Stiftungsvermögen weniger als 1.000.000,- Euro beträgt, kann die Prüfung durch einen ehrenamtlichen externen Prüfer/in erfolgen.

Eine Prüfung durch eine dem Vorstand angehörende oder ihm beruflich oder privat nahestehende Person ist nicht zulässig.

§ 7 Vertretung der Stiftung

Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand der Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsbefugt.

§ 8 Beschlußfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt bei Anwesenheit von mehr als 50% seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit ent-scheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, im Falle seiner/ihrer Abwesenheit die der Stell-vertretung. Im Falle der Abwesenheit beider gilt die Vorlage bei Stimmengleichheit als abge-lehnt.

(2) Der Vorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die mindestens von zwei Vor-standsmitgliedern zu unterschreiben sind. Abwesende Vorstandsmitglieder werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu.

(3) Wenn eine besondere Dringlichkeit oder Notwendigkeit vorliegt, kann der Vorstand auch schriftlich beschließen. In diesem Fall müssen alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen. Schriftliche Übermittlungen im Wege der Telekommunikation sind zulässig.

§ 9 Vorstandssitzungen

(1) Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Der/die Vorsitzende - im Verhinderungs-fall die Vertretung - bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzungen und lädt dazu ein. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Vorstandssitzung statt, in der über die Jahresrechnung beschlossen wird. Auf Antrag von mindestens 3 Vorstands-Mitgliedern muß der Vorstand einberufen werden.

(2) Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens 2 Wochen liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern. Die Vorstands-mitglieder werden schriftlich unter Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände einberufen.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 11 Satzungsänderung

Über Änderungen dieser Satzung beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von 75% aller Mitglieder. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 12 Auflösung

(1) Über die Auflösung der Stiftung, die nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen möglich ist, beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von 75% bei Anwesenheit aller Mit-glieder. Ein solcher Beschluß wird erst wirksam, wenn er von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwe-cke fällt ihr restliches Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an die Hamburgi-sche Kulturstiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

(3) Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 13 Aufsicht und Inkrafttreten

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht nach Maßgabe des in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Rechts.

(2) Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Anerkennung in Kraft.